Absetzung für Abnutzung (AfA)

AfA richtig anwenden: So sparst du bei der Steuererklärung

In diesem Beitrag erfährst du, wie du Abschreibungen effektiv nutzen kannst, um die Kosten für deine Wirtschaftsgüter über mehrere Jahre zu verteilen und so deine Steuerlast zu senken. Du lernst, wie du mit den AfA-Tabellen die richtigen Abschreibungszeiträume findest und welche Besonderheiten bei Grundstücken, Software oder geringwertigen Wirtschaftsgütern zu beachten sind. Besonders wichtig: Du bekommst praktische Tipps zur Sonderabschreibung, die dir einen erheblichen steuerlichen Vorteil verschaffen kann. Lies weiter, um zu erfahren, wie du Abschreibungen optimal in deiner Buchhaltung einsetzt und so deine Finanzen effizienter gestaltest.

Maik Czwalinna

07.01.2025 · 4 Min Lesezeit

Absetzung für Abnutzung (AfA) für so gut wie alle Wirtschaftsgüter möglich

Abschreibungen sind für dich ein wichtiges Instrument in der Buchhaltung und Steuererklärung, mit dem du die Kosten für Anschaffungen von Anlagegütern (z. B. Maschinen, Fahrzeuge oder Computer) über mehrere Jahre verteilen kannst. Dadurch wird der Wertverlust dieser Güter – etwa durch Abnutzung – realistisch dargestellt. Die Abschreibungszeiträume für verschiedene Wirtschaftsgüter werden in den sogenannten AfA-Tabellen festgelegt. Diese Tabellen geben die typische Nutzungsdauer vor, auf deren Basis die jährliche Abschreibung berechnet wird.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) stellt die AfA-Tabellen kostenlos online zur Verfügung. Du findest die Tabellen auf der Website des BMF unter der Rubrik „Themen > Steuern > Abschreibungstabellen“. Buchhaltungsprogramme (wie DATEV, Lexware oder WISO) haben die AfA-Tabellen integriert, sodass du direkt darauf zugreifen kannst. Es gibt allgemeine Tabellen sowie branchenspezifische Versionen (z. B. für das Baugewerbe, den Einzelhandel oder die Gastronomie).

Das musst du bei Grundstücken beachten

Abschreibungen kannst du immer nur für die Anschaffungskosten vornehmen, die auf das Gebäude entfallen. Die Kaufpreisaufteilung gilt dabei nicht nur für den Kaufpreis selbst, sondern auch für die Anschaffungsnebenkosten wie beispielsweise die Gebühren für den Notar oder die Grunderwerbsteuer. Die Anschaffungskosten für das Grundstück bleiben stets unberücksichtigt. Das liegt daran, dass der Grund und Boden keiner Abnutzung unterliegt.

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