Aktuelles Revisionsverfahren

E-Bilanz: BMF konkretisiert Anforderungen an unverdichtete Kontennachweise

Falls du deinen Gewinn mittels Bilanz ermitteln statt mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung, ist dieses Thema für dich wichtig: Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde der Umfang der E-Bilanz-Datenübermittlung nach § 5b EStG erweitert. Bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, musst du unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden verpflichtend übermitteln. Ab 2028 kommen weitere Daten hinzu, darunter der Anlagespiegel und das Anlageverzeichnis.

Maik Czwalinna

07.07.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) kritisierte die unklare Definition der „unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden“ und forderte eine praxisnahe Klarstellung. In seinem Schreiben vom 20.12.2024 an das BMF betonte er, dass lediglich die Kontonummer, die Kontobezeichnung und der Saldo der einzelnen Finanzbuchhaltungskonten übermittelt werden sollten. Einzelbuchungen und Personenkonten sollten von der Übermittlungspflicht ausgenommen sein. Zudem mahnte der DStV die Wahrung des Grundsatzes der Datensparsamkeit an.

Das BMF reagierte auf die Kritik und kündigte in seinem Antwortschreiben vom 15.01.2025 eine Klarstellung an. Demnach umfassen die unverdichteten Kontennachweise

  • die Kontonummer,
  • die Kontenbezeichnung,
  • den Kontensaldo und
  • die zugehörige Position der E-Bilanz aller Sachkonten.

Konten der Nebenbücher wie Personenkonten musst du also nicht übermitteln. Zudem will das BMF eine Definition des Begriffs „unverdichtete Kontennachweise“ in das künftige BMF-Schreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie 6.9 nehmen. Es soll voraussichtlich im Juni 2025 veröffentlicht werden. Das sind gute Nachrichten aus dem BMF. Denn diese Klarstellung schafft für dich mehr Rechtssicherheit und reduziert deinen bürokratischen Aufwand.

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