Umsatzsteuer

Umsatzsteuerliche Behandlung des Direktverbrauchs bei Altanlagen: BMF schafft Klarheit

Mit Schreiben vom 31.03.2025 (Az. III C 2 – S 7124/00010/002/109) hat das BMF die umsatzsteuerliche Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung neu geregelt. Diese Klarstellung betrifft insbesondere Betreiber von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen), die vor dem 01.04.2012 in Betrieb genommen wurden.

Maik Czwalinna

07.07.2025 · 1 Min Lesezeit

Hintergrund

Bei PV-Anlagen, die vor dem 01.04.2012 ans Netz gingen, wurde der dezentral (privat) verbrauchte Strom nach dem EEG vergütet. Bisher hat die Finanzverwaltung diese Vergütung als umsatzsteuerpflichtig behandelt, da sie von einer Lieferung des Stroms an den Netzbetreiber und einer anschließenden Rücklieferung ausging. Der BFH hat jedoch in mehreren Urteilen klargestellt, dass es sich hierbei nicht um eine Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinne handelt, da der Netzbetreiber keine Verfügungsmacht über den dezentral verbrauchten Strom erlangt.

Neuregelung

Das BMF folgt nun der BFH-Rechtsprechung und stuft die EEG-Vergütung für den dezentral verbrauchten Strom als nicht steuerbaren echten Zuschuss ein. Das bedeutet, dass auf diese Vergütung keine Umsatzsteuer mehr anfällt.

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