Besonderheiten für Telearbeitsplätze/ Arbeitszimmer bei Arbeitnehmenden
Die OFD Niedersachsen hat in einer Verfügung Abgrenzungskriterien für Telearbeitsplätze erarbeitet. Dabei steht der zeitliche Nutzungsumfang des Arbeitsplatzes im Vordergrund.
Telearbeitsplätze/Arbeitszimmer deiner Arbeitnehmenden
5-Tage-Homeoffice | Arbeitet dein Arbeitnehmer ausschließlich in seinem Arbeitszimmer und gibt es in deinem Büro keinen Arbeitsplatz für ihn, befindet sich sein Tätigkeitmittelpunkt zu Hause. Er kann die Aufwendungen für das Arbeitszimmer im vollen Umfang abziehen. |
3-Tage-Homeoffice | Sind die Arbeiten deines Arbeitnehmers im Arbeitszimmer und in deinem Büroräumen qualitativ gleichwertig, kann er die Aufwendungen für das Arbeitszimmer vollständig bei den Werbungskosten geltend machen, wenn er seine Tätigkeit überwiegend (mindestens 3 Tage in der Woche) im Arbeitszimmer ausführt. |
2-Tage-Homeoffice | Sind die Arbeiten deines Arbeitnehmers in seinem Arbeitszimmer und Büro qualitativ gleichwertig, führt er diese Arbeiten aber überwiegen im Büro aus (mindestens 3 Tage in der Woche), liegt der Tätigkeitsschwerpunkt am Arbeitsplatz. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer sind nicht abziehbar. Beachten Sie aber die Homeoffice-Pauschale |