Wer zum Friseur geht, kann die Kosten dafür im Normalfall nicht steuerlich geltend machen. Der Grund: Diese Kosten sind privat veranlasst (§ 12 Nr. 1 EStG), auch wenn die Haare während der Arbeitszeit ebenso wachsen wie in der Freizeit. Hunger zu haben ist auch privat, genauso wie den Hunger zu stillen. Die Kosten dafür mindern grundsätzlich nicht deine Steuerlast. Im Gesetz heißt es, dass du Aufwendungen für deine Lebensführung sowie für deine wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung steuerlich nicht geltend machen kannst.
Doch die Vorschrift geht noch weiter: Das Abzugsverbot gilt sogar dann, wenn diese Kosten der Förderung des Berufs oder der Tätigkeit dienen. Daraus folgt, dass du Aufwendungen, die sowohl deinem Beruf dienen als auch privat veranlasst sind, weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten absetzen kannst. Ganz so streng wird das allerdings seit einer wegweisenden Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2009 nicht mehr gehandhabt (Beschl. v. 21.9.2009, Az. GrS 1/06).
Kannst du die Kosten leicht aufteilen, wie beispielsweise bei gemischt veranlassten Reisen, kannst du den betrieblichen Teil davon als Betriebsausgaben abziehen.
Andere Kosten, die eindeutig betrieblich veranlasst sind, mindern nicht deinen steuerlichen Gewinn. Das ist beispielsweise bei der Gewerbesteuer der Fall. Doch auch andersherum gibt es Ausnahmen: Einige private Kosten können deine Einkommensteuer senken, wie beispielsweise Sonderausgaben (§ 10 EStG) oder außergewöhnliche Belastungen (§§ 33, 33a, 33b EStG).