Umsatzsteuer im Onlinehandel (Teil 3 von 3)

So nutzt du das OSS-Verfahren effektiv für deinen Onlinehandel

Wie du in Teil 1 und Teil 2 unserer 3-teiligen Serie „Umsatzsteuer im Onlinehandel“ erfahren hast, kannst du mit deinem Webshop heutzutage deine Waren im letzten Winkel dieser Erde verkaufen. In diesem Teil zeigen wir dir eine Erleichterung, wenn du Waren an Privatleute in den EU-Mitgliedstaaten verkaufst: das OSS-Verfahren. Dies vereinfacht dir die tägliche Praxis und spart dir noch einiges an Kosten und Bürokratieaufwand. Schließlich musst du dich nicht in den anderen EU-Mitgliedstaaten registrieren und ggf. von einem Fiskalvertreter kostspielig vertreten lassen.

Jörg Wilde

09.01.2023 · 5 Min Lesezeit

Hier wendest du das OSS-Verfahren für Lieferungen an Privatpersonen in der EU an

Teil 1 unserer Serie beschäftigt sich mit der Frage, was du alles beachten solltest, wenn du deine Waren über das Internet verkaufst. Teil 2 erklärt dir, was zu tun ist, wenn du nicht nur in Deutschland, sondern auch ins Ausland verkaufst. Das alles kann ganz schön viel sein, daher möchten wir dir im 3. Teil nun eine Erleichterung vorstellen, das sogenannte OSS -Verfahren. 

Hast du nämlich Kunden in anderen EU-Mitgliedstaaten, hast du 2 Möglichkeiten: Entweder du registrierst dich in den anderen Mitgliedstaaten zur Umsatzsteuer, um deine Verkäufe dort zu versteuern, oder du meldest dich zur Durchführung des OSS-Verfahrens an. Dieses Verfahren vereinfacht dir die umsatzsteuerliche Versteuerung deiner Lieferungen an Privatpersonen und erspart die Registrierung in einem anderen EU-Land.  

Da es sich um eine EU-Regelung handelt, sind die rechtlichen Voraussetzungen in allen EU-Mitgliedstaaten gleich. Die Anmeldung erfolgt über die Webseite des BZSt.

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