Kleinunternehmerregelung

Wie du dir mit der Kleinunternehmerregelung einen steuerlichen Vorteil verschaffst

Zum 01.01.2025 hat der Gesetzgeber die Kleinunternehmerregelung umfassend reformiert und um eine EU-weite Komponente ergänzt. Wer bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreitet, muss in Deutschland keine Umsatzsteuer ausweisen und keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen – kann dafür aber auch keine Vorsteuer geltend machen. Du kannst auf diese Regelung verzichten. Das bindet dich jedoch für 5 Jahre an die Regelbesteuerung. Unter bestimmten Voraussetzungen können deutsche Unternehmer die Kleinunternehmerbefreiung nun auch in anderen EU-Staaten nutzen. Besonders relevant ist das Thema durch den Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen seit dem 01.01.2023. Ich erläutere dir praxisnah die wichtigsten Neuregelungen.

Maik Czwalinna

09.05.2025 · 14 Min Lesezeit

Das sind die grundlegenden Neuerungen

Seit 2025 gibt es nur noch eine wesentliche Grenze: Wenn dein Umsatz im Vorjahr maximal 25.000 € betrug, bist du Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG). Du musst dich nun nicht mehr am Jahresanfang fragen, ob du im laufenden Jahr „voraussichtlich“ die 100.000 €-Grenze überschreiten wirst. Solange du die 25.000 €-Grenze im Vorjahr eingehalten hast, giltst du ohne Wenn und Aber als Kleinunternehmer – es sei denn, du verzichtest freiwillig darauf.

Überschreitest du im laufenden Jahr die Grenze von 100.000 €, endet der Kleinunternehmerstatus sofort mit dem Umsatz, der die Grenze übersteigt. Ab diesem Zeitpunkt musst du Umsatzsteuer ausweisen und darfst im Gegenzug auch Vorsteuer geltend machen. Bis dahin bleiben deine Umsätze steuerfrei, und du hast keinen Vorsteuerabzug.

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