Reverse-Charge-Verfahren (Teil 3 von 4)

Reverse-Charge-System: Diese 3 Fehler sollten dir nicht unterlaufen

Entdecke den Schlüssel zum erfolgreichen Umgang mit dem Reverse-Charge-System! Unsere 4-teilige Serie führt dich durch die Welt der Umsatzsteuerregelungen und des Reverse-Charge-Verfahrens. Du wirst verstehen, wie dieses System funktioniert und welche Fehler du vermeiden solltest, um davon zu profitieren.

Jörg Wilde

01.12.2023 · 3 Min Lesezeit

In Teil 1 hast du erfahren, welche 5 goldenen Regeln du einhalten musst, um das Reverse-Charge-System nutzen zu können. Im 2. Teil haben wir beleuchtet, für welche Lieferungen und Leistungen das Verfahren wirklich gilt. Teil 3 verrät dir jetzt kurz und knackig, auf welche Fehler du achten solltest, damit sie dir nicht unterlaufen. Denn wendest du oder dein Leistungserbringer das Reverse-Charge-Verfahren falsch an, hat dies unterschiedliche Folgen, die wir uns im Folgenden näher anschauen. Der letzte Teil unserer Serie zeigt dir dann am Ende, wie du den Vorsteuerabzug auch ohne offenen Umsatzsteuerausweis durchführst. 

Fehler 1: Dein Kunde ist nicht Unternehmer

Ist dein Kunde kein Unternehmer, kannst du den § 13b UStG nicht anwenden, da dein Kunde die Umsätze nicht versteuern kann. In diesem Fall musst du die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, obwohl du diese nicht in der Rechnung ausgewiesen hast. Der Umsatzsteuerbetrag ist in diesem Fall aus dem Entgelt, das du erhalten hast, herauszurechnen. Da du in aller Regel auch preislich an den Vertrag mit dem Kunden gebunden bist, hast du den Steuerschaden.

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