Neue Grenzen zur Buchführungspflicht
Wenn du ein kleines Unternehmen betreibst, wird dir diese Änderung zur Buchführungspflicht nützlich sein. Die Grenzen wurden nämlich erhöht. Bist du als gewerblicher Unternehmer oder Land- und Forstwirt tätig, gelten ab 2024 die folgenden Grenzen für die Buchführungspflicht:
- bei einem Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes von mehr als 800.000 € im Kalenderjahr (zuvor 600.000 €) oder
- bei selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25.000 € (wie bisher) oder
- bei einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 80.000 € (zuvor 60.000 €) im Wirtschaftsjahr oder
- bei einem Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 80.000 € (zuvor 60.000 €) im Kalenderjahr
Neue Grenzen für die Aufbewahrungspflichten
Beträgt die Summe deiner positiven Einkünfte aus