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Das BVerfG hat auch die jüngste Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 1554/23) gegen die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG nicht zur Entscheidung angenommen. Wie bereits in mehreren vorherigen Fällen hat es nicht materiell über die Verfassungsmäßigkeit entschieden. Das Verfahren wurde bereits im Annahmeverfahren beendet.

