Künstlersozialkasse

Beschäftigung von Künstlern und Publizisten: Darauf musst du unbedingt achten

Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) regelt in Deutschland die soziale Absicherung selbstständiger Künstler und Publizisten. Es ermöglicht dir, ähnlich wie Arbeitnehmern, Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu erhalten, wobei du nur etwa die Hälfte der Beiträge selbst tragen musst. Die andere Hälfte wird durch die Künstlersozialkasse (KSK) finanziert, die Mittel aus Bundeszuschüssen und der Künstlersozialabgabe von Unternehmen erhält, die künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen. In diesem Beitrag liest du, was jeder Unternehmer beachten muss, wenn er einen Künstler beschäftigt. Und sei es auch nur für die Erstellung der Unternehmens-Homepage.

Maik Czwalinna

07.07.2025 · 9 Min Lesezeit

Künstlersozialkasse – Sozialversicherung für selbstständige Künstler und Publizisten

Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sind grundsätzlich alle selbstständig tätigen Künstler und Publizisten versicherungspflichtig, sofern sie ihre Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und sie ein jährliches Mindesteinkommen erzielen. Voraussetzungen der Versicherungspflicht:

  • Erwerbsmäßigkeit: Die Tätigkeit muss nachhaltig darauf ausgerichtet sein, Einnahmen zu erzielen.
  • Dauer: Sie darf nicht nur vorübergehend ausgeübt werden (z. B. kein einmaliger Ferienvertretungs-Job).
  • Mindesteinkommen: Der regelmäßige Jahreserlös muss oberhalb der gesetzlichen Grenze liegen (derzeit 3.900 € Jahresbrutto).

Diese Ausnahmen und Sonderfälle musst du beachten

  • Nebenberuflichkeit: Wer überwiegend aus einer anderen Tätigkeit sein Einkommen bezieht, ist in der Regel nicht versicherungspflichtig.
  • Beschäftigungsverhältnis: Angestellte Künstler und Publizisten sind über ihren Arbeitgeber kranken-, pflege- und rentenversichert.
  • Kunsthandwerk: Tätigkeiten wie Goldschmieden oder Tätowieren werden in der Regel nicht als „künstlerisch“ im Sinne des KSVG anerkannt (Einzelfallentscheidungen möglich).

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