Künstlersozialkasse – Sozialversicherung für selbstständige Künstler und Publizisten
Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sind grundsätzlich alle selbstständig tätigen Künstler und Publizisten versicherungspflichtig, sofern sie ihre Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und sie ein jährliches Mindesteinkommen erzielen. Voraussetzungen der Versicherungspflicht:
- Erwerbsmäßigkeit: Die Tätigkeit muss nachhaltig darauf ausgerichtet sein, Einnahmen zu erzielen.
- Dauer: Sie darf nicht nur vorübergehend ausgeübt werden (z. B. kein einmaliger Ferienvertretungs-Job).
- Mindesteinkommen: Der regelmäßige Jahreserlös muss oberhalb der gesetzlichen Grenze liegen (derzeit 3.900 € Jahresbrutto).
Diese Ausnahmen und Sonderfälle musst du beachten
- Nebenberuflichkeit: Wer überwiegend aus einer anderen Tätigkeit sein Einkommen bezieht, ist in der Regel nicht versicherungspflichtig.
- Beschäftigungsverhältnis: Angestellte Künstler und Publizisten sind über ihren Arbeitgeber kranken-, pflege- und rentenversichert.
- Kunsthandwerk: Tätigkeiten wie Goldschmieden oder Tätowieren werden in der Regel nicht als „künstlerisch“ im Sinne des KSVG anerkannt (Einzelfallentscheidungen möglich).

