1. Bewirtungsaufwendungen
Angemessene Bewirtungsaufwendungen darfst du zu 70 % als Betriebsausgaben ansetzen. Die Vorsteuer kannst du hingegen zu 100 % geltend machen.
Du darfst den gesamten Vorsteuerbetrag abziehen, soweit du die betriebliche Veranlassung nachweisen kannst. Nur Bewirtungsaufwendungen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung unangemessen sind, bleiben vom Vorsteuerabzug – ebenso wie vom Betriebsausgabenabzug – ausgeschlossen.
Trinkgeld gehört selbstverständlich auch zu deinen Betriebsausgaben. Du kannst es also zu 70 % steuerlich geltend machen. Darin ist aber keine Umsatzsteuer enthalten.
2. Umzugskosten
Dein Wohnungswechsel
Du kannst, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind, auch Kosten für deinen Wohnungswechsel bei der Vorsteuer berücksichtigen.

