Durch sie haben die Energieversorger für Dezember 2022 keinen Gasabschlag erhoben. Parallel dazu gab es die neuen §§ 123 bis 126 EStG. Durch sie sollte über eine höchst komplizierte Berechnung die Dezemberhilfe auch bei Privatpersonen – als sonstige Einkünfte – im Veranlagungszeitraum 2023 der Einkommensteuer unterliegen.
Weil das nicht praktikabel war, hat der Gesetzgeber die §§ 123 bis 126 EStG wieder abgeschafft. Bei Privatpersonen bleibt die Dezemberhilfe also steuerfrei.
Wichtig:
Gehören die Entlastungen zu einer Einkunftsart, wie beispielsweise zu deinen Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit, bleibt es bei der Besteuerung der Dezemberhilfe. Durch die Hilfen sind nämlich Aufwendungen bei dir entfallen, sodass sich deine Betriebsausgaben automatisch reduzieren. Dein steuerpflichtiger Gewinn steigt also.

