E-Bike

E-Bikes sind heute ein modernes Transportmittel für Jung und Alt. Schaffst du ein E-Bike für deine betrieblichen Zwecke an, gehört es zu deinem Anlagevermögen. Die Anschaffungskosten kannst du wie folgt abschreiben: Über 7 Jahre nach der amtlichen AfA-Tabelle oder m bei Anschaffungskosten von maximal 5.000 € über 3 Jahre linear über einen GWG-Sammelposten (siehe dort) oder m bei Anschaffungskosten von nicht mehr als 1.000 € direkt als GWG im Jahr der Anschaffung.

Jörg Wilde

14.07.2025 · 1 Min Lesezeit

DARUM GEHT ES

E-Bikes sind heute ein modernes Transportmittel für Jung und Alt. Schaffst du ein E-Bike für deine betrieblichen Zwecke an, gehört es zu deinem Anlagevermögen. Die Anschaffungskosten kannst du wie folgt abschreiben:

Über 7 Jahre nach der amtlichen AfA-Tabelle oder
bei Anschaffungskosten von maximal 5.000 € über 3 Jahre linear über einen GWG-Sammelposten (siehe dort) oder
bei Anschaffungskosten von nicht mehr als 1.000 € direkt als GWG im Jahr der Anschaffung.

DAS SIND DIE STOLPERSTEINE

Ist das E-Fahrrad als Kfz eingestuft, muss die 1-%-Versteuerung auf den Bruttolistenpreis vorgenommen werden. Zusätzlich zum Bruttolistenpreis kommen noch 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Mein Tipp:

Bis zum 31.12.2030 ist die Nutzungsentnahme für ein E-Fahrrad in der Einstufung „Fahrrad“ nicht zu versteuern.

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