E-Scooter

Nutzt du einen E-Scooter in deinem Unternehmen, kannst du die Anschaffungskosten je nach Höhe entweder über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, als GWG im Jahr der Anschaffung oder innerhalb eines Sammelpostens abschreiben. Ladekosten und Reparaturkosten behandelst du als sofortige Betriebsausgabe.

Jörg Wilde

14.07.2025 · 1 Min Lesezeit

DARUM GEHT ES

Nutzt du einen E-Scooter in deinem Unternehmen, kannst du die Anschaffungskosten je nach Höhe entweder über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, als GWG im Jahr der Anschaffung oder innerhalb eines Sammelpostens abschreiben. Ladekosten und Reparaturkosten behandelst du als sofortige Betriebsausgabe.

DAS SIND DIE STOLPERSTEINE

Überlässt du als Arbeitgeber deinem Arbeitnehmer einen E-Scooter zur privaten Nutzung, musst du die gesetzlichen Grundlagen der Firmenwagenbesteuerung anwenden, insbesondere die in § 8 Abs. 2 Sätze 2, 3 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG geregelte 1-%-Regelung. Bei Anschaffung bis zum 31.12.2030 brauchst du aber nur 0,25 % der Bemessungsgrundlage statt 1 % zu berücksichtigen.

Da es sich bei der Überlassung eines E-Scooters um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, ist der geldwerte Vorteil auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

Mein Tipp:

Prüfe vorab, ob sich eine private Mitnutzung durch den Arbeitnehmer steuerlich für den Arbeitnehmer überhaupt lohnt.

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