BFH-Urteil

Ehegatten-Mietverhältnis ist kein Scheingeschäft – BFH stärkt Rechte der Steuerzahler

BFH: Ehegatten-Mietverhältnis ist kein Scheingeschäft. So erkennen Finanzämter Mietverträge zwischen Ehegatten steuerlich an.

Redaktion der Steuerprofis

03.09.2025 · 1 Min Lesezeit

Hintergrund: Streit mit dem Finanzamt bei Verträgen unter Ehegatten

Verträge zwischen Ehegatten sorgen regelmäßig für Konflikte mit dem Finanzamt, insbesondere wenn einer der Partner Unternehmer ist. Das Finanzamt vermutet schnell ein Scheingeschäft, wenn Geldflüsse nicht eindeutig nachvollziehbar sind. Im aktuellen Fall entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22.07.2025 (Az. VIII R 23/23, veröffentlicht am 28.08.2025) zugunsten des Ehegatten-Mietverhältnisses – und stellte klar: Ein Mietvertrag zwischen Ehegatten ist kein steuerlich unbeachtliches Scheingeschäft, wenn er tatsächlich durchgeführt wird.

Der Fall: Mietvertrag zwischen Rechtsanwalt und Ehefrau

Ein Rechtsanwalt und Notar hatte mit seiner Ehefrau einen Mietvertrag geschlossen. Die Mietzahlungen liefen regelmäßig vom Geschäftskonto des Ehemannes auf das Mietkonto seiner Frau.

  • Die Ehefrau verfügte über eine Kontovollmacht.
  • Nach Eingang auf ihrem Konto überwies der Ehemann Gelder weiter auf andere Konten seiner Frau.
  • Schließlich flossen Teile davon wieder zurück auf das Geschäftskonto des Ehemannes.

In den Steuererklärungen erklärte die Ehefrau Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, während der Ehemann Verluste aus selbständiger Tätigkeit geltend machte – verursacht durch die Pachtzahlungen.

Finanzamt lehnt Mietverhältnis ab

Nach einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt das Mietverhältnis nicht an. Begründung:

  • Die Mietzahlungen seien nur zum Schein erfolgt.
  • Aufgrund der Geldflüsse sei die Miete faktisch an den Ehemann zurückgeflossen.
  • Es habe an einer tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung gefehlt.

Das Finanzamt ging daher von einem Scheingeschäft aus.

Entscheidung des BFH: Mietvertrag ist wirksam

Der BFH widersprach dieser Auffassung und stellte klar:

  • Ein Mietvertrag zwischen Ehegatten ist grundsätzlich steuerlich anzuerkennen, sofern er tatsächlich durchgeführt wird.
  • Entscheidend ist, dass die Miete zunächst auf ein dem Vermieter-Ehegatten eindeutig zuzurechnendes Konto überwiesen wurde.
  • Auch spätere Geldbewegungen zwischen den Ehegatten ändern nichts an der steuerlichen Anerkennung, solange die ursprüngliche Miete ordnungsgemäß gezahlt wurde.

Das Gericht betonte, dass Einlagen von Gemeinschaftskonten oder Sparguthaben zulässig sind und kein Anzeichen für ein Scheingeschäft darstellen.

Praxistipp: So vermeidest du Probleme mit dem Finanzamt

Wer Miet- oder andere Verträge mit Ehegatten oder Familienangehörigen abschließt, sollte auf folgende Punkte achten:

  1. Eigene Konten nutzen: Mietzahlungen dürfen nicht über ein Gemeinschaftskonto laufen.
  2. Kontovollmachten sind unproblematisch: Eine Vollmacht ändert nichts an der steuerlichen Anerkennung.
  3. Nachweisbare Geldflüsse: Wichtig ist, dass die Miete zunächst beim Vermieter-Ehegatten ankommt. Danach ist die weitere Verwendung der Gelder frei.
Fazit

Das BFH-Urteil stärkt Ehegatten und Familienangehörige: Ein Mietvertrag ist kein Scheingeschäft, wenn er ernsthaft abgeschlossen und tatsächlich durchgeführt wird. Steuerzahler sollten jedoch Wert auf eine klare Trennung der Konten und nachvollziehbare Zahlungswege legen, um Streit mit dem Finanzamt zu vermeiden.

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