Welche betrieblichen Fahrzeuge dein Finanzamt fördert
Der Begriff Elektromobilität umfasst alle Fahrzeuge, die ausschließlich oder ergänzend (hybrid) einen elektrischen Antrieb haben. Im Rahmen des Elektromobilitätsprogramms des BMF werden für dich als Unternehmer verschiedene Fahrzeugtypen steuerlich begünstigt. Damit will die Regierung den Übergang zu klimafreundlicheren Antriebstechnologien unterstützen. Du kannst insbesondere folgende Fahrzeugtypen förderbegünstigt einsetzen:
- Reine Elektrofahrzeuge (BEV – Battery Electric Vehicles): Diese Fahrzeuge werden ausschließlich von einem Elektromotor angetrieben und nutzen eine Batterie als Energiequelle. Sie stoßen während der Fahrt keine lokalen Emissionen aus und profitieren von den größten steuerlichen Entlastungen, etwa bei der Dienstwagenbesteuerung und der Kfz-Steuer.
- Plug-in-Hybridfahrzeuge (PHEV): Plug-in-Hybride kombinieren einen Verbrennungsmotor mit einem Elektromotor und können sowohl elektrisch als auch mit Kraftstoff betrieben werden. Bei hinreichend großer elektrischer Reichweite bzw. niedrigem CO₂-Ausstoß können sie ebenfalls von ermäßigten Ansätzen bei der Privatnutzung profitieren, wenn auch meist geringer als reine E-Autos.
- Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV – Fuel Cell Electric Vehicles): Diese Fahrzeuge nutzen Wasserstoff, der in einer Brennstoffzelle in elektrische Energie umgewandelt wird, um den Elektromotor anzutreiben. Sie gelten als emissionsfrei und werden steuerlich in weiten Teilen wie andere Null-Emissionsfahrzeuge behandelt.
- Leichte Nutzfahrzeuge (Elektro-Transporter und -Lkw): Elektrische Transporter, Lieferwagen und leichte Lkw kannst du ebenfalls steuerlich begünstigt nutzen, insbesondere im Bereich der Abschreibung und bei der Privatnutzung, sofern es sich um betriebliche Fahrzeuge handelt.
- Elektromotorräder und E-Roller: Auch kleinere Fahrzeuge wie Elektromotorräder und Elektroroller können im Rahmen bestimmter Förder- und Abschreibungsmodelle berücksichtigt werden, sofern sie Betriebsvermögen sind.
Förderung über die 1-%-Regelung und reduzierte Sätze
Die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das du zu mehr als 50 % betrieblich einsetzt, wird weiterhin pauschal mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung pro Monat angesetzt, zuzüglich Sonderausstattung und Umsatzsteuer. Bei bestimmten Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeugen wird dieser Listenpreis für die Bemessung des geldwerten Vorteils reduziert, wenn die technischen Voraussetzungen erfüllt sind.

