Welche betrieblichen Fahrzeuge durch dein Finanzamt gefördert werden
Der Begriff Elektromobilität umfasst alle Fahrzeuge, die ausschließlich oder ergänzend einen elektrischen Antrieb haben. Im Rahmen der Elektromobilität werden verschiedene Fahrzeugtypen gefördert, um den Übergang zu umweltfreundlicheren Antriebstechnologien zu unterstützen. Du kannst folgende Fahrzeugtypen gefördert bekommen:
- Reine Elektrofahrzeuge (BEV − Battery Electric Vehicles): Diese Fahrzeuge werden ausschließlich von einem Elektromotor angetrieben und nutzen eine Batterie als Energiequelle. Sie stoßen während der Fahrt keine Emissionen aus und profitieren in der Regel von den größten Förderungen, wie Kaufprämien und Steuerbefreiungen.
- Plug-in-Hybridfahrzeuge (PHEV): Plug-in-Hybride kombinieren einen Verbrennungsmotor mit einem Elektromotor. Sie können sowohl elektrisch als auch mit konventionellem Kraftstoff betrieben werden. Wenn sie überwiegend elektrisch genutzt werden, tragen sie ebenfalls zur Reduzierung von Emissionen bei. Für diese Fahrzeuge gibt es ebenfalls Förderungen, allerdings oft in geringerem Umfang als für reine Elektroautos.
- Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV − Fuel Cell Electric Vehicles): Diese Fahrzeuge nutzen Wasserstoff, der in einer Brennstoffzelle in elektrische Energie umgewandelt wird, um den Elektromotor anzutreiben. FCEVs erzeugen als Abgas lediglich Wasser und gelten ebenfalls als emissionsfrei.
- Leichte Nutzfahrzeuge (Elektro-Transporter und -Lkw): Elektro-Nutzfahrzeuge wie Transporter, Lieferwagen und kleine Lkw werden ebenfalls gefördert, um den gewerblichen Verkehr klimafreundlicher zu gestalten. Besonders in städtischen Gebieten können sie zur Luftverbesserung beitragen.
- Elektromotorräder und E-Roller: Auch kleinere Fahrzeuge wie Elektromotorräder und Elektroroller können in einigen Förderprogrammen berücksichtigt werden, um den Individualverkehr sauberer zu gestalten.
Förderung über die 1-%-Regelung
Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das du zu mehr als 50 % betrieblich nutzt, ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. (Lies mehr zum Thema Firmenwagen hier.)