Aktuelles Revisionsverfahren

Fahrtenbuch bei Berufsgeheimnisträgern – Wie viel Schwärzung ist erlaubt?

(Revision anhängig: BFH, Az. VIII R 35/24) Rechtsanwälte, Ärzte oder andere Berufsgeheimnisträger stehen in puncto Fahrtenbuch vor einem besonderen Problem: Einerseits verlangt das Finanzamt vollständige und überprüfbare Angaben zu beruflichen oder dienstlichen Fahrten, andererseits besteht eine gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit über Mandanten und Patienten.

Maik Czwalinna

07.07.2025 · 1 Min Lesezeit

Im Streitfall vor dem FG Hamburg (Urt. v. 13.11.2024, Az. 3 K 111/21) hatte ein Rechtsanwalt umfangreiche Angaben im Fahrtenbuch geschwärzt – etwa zur Fahrtstrecke oder zur besuchten Person. Das Finanzamt erkannte das Fahrtenbuch deshalb nicht an und setzte die Privatnutzung des Fahrzeugs nach der pauschalen 1-%-Regelung an.

Das FG bestätigte diese Vorgehensweise

Schwärzungen seien im Einzelfall zwar zulässig, müssten sich aber auf das erforderliche Maß beschränken. Fahrten zu Gerichten, Behörden oder die eigene Kanzlei dürften z. B. nicht pauschal anonymisiert werden. Wer schwärzt, trägt außerdem die Beweislast für die berufliche Veranlassung der Fahrt. Der Rechtsanwalt hat Revision beim BFH eingelegt.

Was du tun kannst

Wenn du ebenfalls als Berufsgeheimnisträger ein geschwärztes Fahrtenbuch verwendest (oder planst), kannst du dich auf das anhängige Verfahren berufen:

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