Im Streitfall vor dem FG Hamburg (Urt. v. 13.11.2024, Az. 3 K 111/21) hatte ein Rechtsanwalt umfangreiche Angaben im Fahrtenbuch geschwärzt – etwa zur Fahrtstrecke oder zur besuchten Person. Das Finanzamt erkannte das Fahrtenbuch deshalb nicht an und setzte die Privatnutzung des Fahrzeugs nach der pauschalen 1-%-Regelung an.
Das FG bestätigte diese Vorgehensweise
Schwärzungen seien im Einzelfall zwar zulässig, müssten sich aber auf das erforderliche Maß beschränken. Fahrten zu Gerichten, Behörden oder die eigene Kanzlei dürften z. B. nicht pauschal anonymisiert werden. Wer schwärzt, trägt außerdem die Beweislast für die berufliche Veranlassung der Fahrt. Der Rechtsanwalt hat Revision beim BFH eingelegt.
Was du tun kannst
Wenn du ebenfalls als Berufsgeheimnisträger ein geschwärztes Fahrtenbuch verwendest (oder planst), kannst du dich auf das anhängige Verfahren berufen: