DARUM GEHT ES
Willst du, dass dein Arbeitnehmer an einer Fortbildungsmaßnahme teilnimmt, sind die Kosten eine Betriebsausgabe für dich, wenn die Bildungsmaßnahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse deines Unternehmens durchgeführt wird. Es kommt für den Arbeitnehmer nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Du musst die Übernahme vorher bzw. den Ersatz der Aufwendungen allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme vor Vertragsabschluss schriftlich zugesagt haben.
DAS SIND DIE STOLPERSTEINE
Die Fortbildungsmaßnahme wurde vorher nicht schriftlich zugesagt. Nicht jede berufliche Bildungsmaßnahme zählt als Fortbildung. Eine erstmalige Ausbildung oder Qualifikation (z. B. ein Studium) ist keine Betriebsausgabe, sondern steuerlich anders zu behandeln.
Sage die Fortbildungsmaßnahme vorher schriftlich zu und füge die Zusage den Lohnunterlagen bei.