EÜR und die Aufzeichnungspflicht

Gewinnermittlung mit EÜR? Das solltest du zur Aufzeichnungspflicht wissen

Wenn du deinen Gewinn mit einer EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) erstellst, ist deine Buchführung in vielen Bereichen vereinfacht. Aber Achtung! Auch, wenn es keine gesetzliche Aufzeichnungspflicht gibt, können andere Vorgaben und Gesetze gelten. Und wusstest du, dass du die Herausgabe mancher Daten verweigern kannst? Was genau für dich gilt, erfährst du in diesem Artikel.

Jörg Wilde

29.11.2023 · 6 Min Lesezeit

Die gute Nachricht: keine gesetzliche Aufzeichnungspflicht

Anfang 2020 sprachen die Richter des BFH (Urt. v. 12.2.2020, Az. X R 8/18) ein deutliches Machtwort zum seit Ewigkeiten bestehenden Streit zwischen den Freiberuflern und Gewerbetreibenden, die ihren Gewinn mit einer EÜR ermitteln, und den Finanzämtern. Letztere vertraten bis zu dem Urteilsspruch die Meinung, dass es auch für Einnahme-Überschuss-Rechner allgemeine Aufzeichnungspflichten gibt. Diese Streitigkeiten endeten oft mit Schätzungen zugunsten des Finanzamts, weil die Steuerpflichtigen leichtgläubig den Prüfern folgten. Doch einer wehrte sich – und das mit Erfolg.

Es gilt nun folgender Grundsatz:

Ermittelst du deinen Gewinn mit einer EÜR, bist du nach den allgemeinen gesetzlichen Grundlagen nicht dazu verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen und aufzubewahren.

Du möchtest den Beitrag lesen, aber hast noch keinen Zugriff?

Teste jetzt „Mein Steuer-Pilot“ und erhalte Zugriff auf eine Vielzahl von Spartipps, Mustervorlagen und Checklisten, um deine Steuern in den Griff zu bekommen!