Die gute Nachricht: keine gesetzliche Aufzeichnungspflicht
Anfang 2020 sprachen die Richter des BFH (Urt. v. 12.2.2020, Az. X R 8/18) ein deutliches Machtwort zum seit Ewigkeiten bestehenden Streit zwischen den Freiberuflern und Gewerbetreibenden, die ihren Gewinn mit einer EÜR ermitteln, und den Finanzämtern. Letztere vertraten bis zu dem Urteilsspruch die Meinung, dass es auch für Einnahme-Überschuss-Rechner allgemeine Aufzeichnungspflichten gibt. Diese Streitigkeiten endeten oft mit Schätzungen zugunsten des Finanzamts, weil die Steuerpflichtigen leichtgläubig den Prüfern folgten. Doch einer wehrte sich – und das mit Erfolg.
Es gilt nun folgender Grundsatz:
Ermittelst du deinen Gewinn mit einer EÜR, bist du nach den allgemeinen gesetzlichen Grundlagen nicht dazu verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen und aufzubewahren.