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Keine Änderung bei der zumutbaren Belastung: Verfassungsbeschwerde erneut gescheitert

Das BVerfG hat auch die jüngste Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 1554/23) gegen die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG nicht zur Entscheidung angenommen. Wie bereits in mehreren vorherigen Fällen hat es nicht materiell über die Verfassungsmäßigkeit entschieden. Das Verfahren wurde bereits im Annahmeverfahren beendet.

Maik Czwalinna

07.04.2026 · 1 Min Lesezeit

Hintergrund war ein Fall, in dem Eltern krankheitsbedingte Aufwendungen für ihre Tochter (Zöliakie) geltend machen wollten. Das Finanzamt kürzte diese um die zumutbare Belastung, sodass sie sich steuerlich nicht auswirkten. Auch die erforderliche Diätverpflegung wurde nicht anerkannt. Der BFH hatte zuvor entschieden, dass dies nicht verfassungswidrig sei, selbst wenn der Selbstbehalt der privaten Krankenversicherung betroffen ist. Das gilt, solange das Existenzminimum nicht gefährdet ist.

Für die Praxis bedeutet das: Die Regelung bleibt unangetastet. Auch wiederkehrende Kritik an einer Benachteiligung gegenüber Sozialleistungsempfängern blieb erfolglos. Finanzämter werden nun bislang ruhende Einsprüche zurückweisen.

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