Kfz-Kosten

Hast du deinen Pkw vollständig deinem Betrieb zugeordnet, kannst du alle Aufwendungen, die für dieses Fahrzeug entstehen, zu 100 % als Betriebsausgabe abziehen. Bist du zum Vorsteuerabzug berechtigt, kannst du die Vorsteuern ebenfalls beim Finanzamt geltend machen. Liegt die betriebliche Nutzung von maximal 50 % vor, handelt es sich um gewillkürtes Betriebsvermögen. Du kannst in diesem Fall entscheiden, ob du das Fahrzeug nur zu einem Teil dem Betriebsvermögen zuordnest (z. B. 40 %). Machst du das auf diese Weise, musst du die Kosten und Vorsteuern ebenfalls nach diesem Wert aufteilen. Du buchst dann nur den betrieblichen Teil als Betriebsausgabe und Vorsteuer.

Jörg Wilde

14.07.2025 · 1 Min Lesezeit

DARUM GEHT ES



Hast du deinen Pkw vollständig deinem Betrieb zugeordnet, kannst du alle Aufwendungen, die für dieses Fahrzeug entstehen, zu 100 % als Betriebsausgabe abziehen. Bist du zum Vorsteuerabzug berechtigt, kannst du die Vorsteuern ebenfalls beim Finanzamt geltend machen.



Liegt die betriebliche Nutzung von maximal 50 % vor, handelt es sich um gewillkürtes Betriebsvermögen. Du kannst in diesem Fall entscheiden, ob du das Fahrzeug nur zu einem Teil dem Betriebsvermögen zuordnest (z. B. 40 %). Machst du das auf diese Weise, musst du die Kosten und Vorsteuern ebenfalls nach diesem Wert aufteilen. Du buchst dann nur den betrieblichen Teil als Betriebsausgabe und Vorsteuer.

DAS SIND DIE STOLPERSTEINE



Die Kosten sind nicht betrieblich veranlasst.



Fahrzeugkosten stimmen nicht mit dem Fahrzeug überein, z. B. Tankbelege für Diesel, Firmenwagen ist Benziner etc.

Mein Tipp:

Ordne die Fahrzeugkosten immer einem einzelnen Fahrzeug zu. So kannst du beispielsweise die Eigenverbrauchsbesteuerung für private Fahrten besser durchführen.

Du möchtest den Beitrag lesen, aber hast noch keinen Zugriff?

Teste jetzt „Mein Steuer-Pilot“ und erhalte Zugriff auf eine Vielzahl von Spartipps, Mustervorlagen und Checklisten, um deine Steuern in den Griff zu bekommen!