Erbschaft- und Schenkungsteuer

Nießbrauch und Schenkungsteuer: Warum das Geschlecht bei der Bewertung eine Rolle spielt

Wenn du Vermögen – etwa Unternehmensanteile – unter Nießbrauchsvorbehalt verschenken, mindert der Kapitalwert des Nießbrauchs den steuerpflichtigen Erwerb. Dabei wird der Wert des Nießbrauchs mithilfe sogenannter Sterbetafeln berechnet. Diese unterscheiden nach Geschlecht, weil Frauen statistisch länger leben als Männer. Der BFH hat nun klargestellt: Das ist zulässig.

Maik Czwalinna

07.07.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Nießbrauch an GmbH-Anteilen – Das Finanzamt rechnet mit geschlechtsabhängigen Sterbetafeln

Ein Vater übertrug im Jahr 2014 seinen drei Kindern je ein Drittel seiner GmbH-Anteile – und behielt sich daran den lebenslangen Nießbrauch vor. Das heißt: Er durfte weiter die Erträge aus den Anteilen beziehen, obwohl er nicht mehr der Eigentümer war. Das Finanzamt bewertete die übertragenen Anteile mit rund 782.000 € und zog davon den Kapitalwert des Nießbrauchs ab – dieser betrug über 354.000 €.

Das Finanzamt berechnete den Nießbrauchswert auf Grundlage der Sterbetafeln des Statistischen Bundesamts, die geschlechtsspezifische Lebenserwartungen berücksichtigen. Dagegen klagte der Sohn: Er hielt diese Differenzierung für verfassungswidrig – Männer würden dadurch benachteiligt, da ihre Lebenserwartung (und damit der Vervielfältiger für den Kapitalwert) niedriger sei.

Das Urteil: Geschlechtsspezifische Bewertung ist rechtmäßig

Der BFH hat die Klage abgewiesen (BFH, Urt. v. 20.11.2024, Az. II R 38/22). Das Finanzamt habe den Nießbrauch korrekt bewertet. Die Heranziehung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 3 GG. Die unterschiedliche Lebenserwartung von Männern und Frauen ist statistisch nachgewiesen und daher ein sachlicher Anknüpfungspunkt für die steuerliche Bewertung.

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