Raummiete, Strom- und Heizungskosten

Mietest du ein Geschäftslokal, ein Büro oder Ähnliches an, kannst du alle Aufwendungen, die mit diesem Raum im Zusammenhang stehen, als Betriebsausgabe abziehen, z. B. Miete, Strom, Heizung etc. Nutzt du die angemieteten Räume nicht nur für dein Unternehmen, sind nur die Teile der Kosten eine Betriebsausgabe, die auf den betrieblichen Anteil entfallen. Hier musst du einen Aufteilungsschlüssel ermitteln. Du setzt dann nur die betrieblichen Kosten an. Gleiches gilt für den Vorsteuerabzug.

Jörg Wilde

11.07.2025 · 1 Min Lesezeit

DARUM GEHT ES



Mietest du ein Geschäftslokal, ein Büro oder Ähnliches an, kannst du alle Aufwendungen, die mit diesem Raum im Zusammenhang stehen, als Betriebsausgabe abziehen, z. B. Miete, Strom, Heizung etc. Nutzt du die angemieteten Räume nicht nur für dein Unternehmen, sind nur die Teile der Kosten eine Betriebsausgabe, die auf den betrieblichen Anteil entfallen. Hier musst du einen Aufteilungsschlüssel ermitteln. Du setzt dann nur die betrieblichen Kosten an. Gleiches gilt für den Vorsteuerabzug.

DAS SIND DIE STOLPERSTEINE



Wird der Raum nicht nur betrieblich genutzt, sind die Aufwendungen auf einen betrieblichen und einen nicht betrieblichen Teil aufzuteilen. Mietzahlungen an Angehörige können als „Gestaltungsmissbrauch“ gewertet werden, wenn die Vereinbarungen nicht dem Fremdvergleich standhalten.



Bei der Aufteilung muss auch der Vorsteuerabzug berichtigt werden.

Mein Tipp:

Nutzt du den Raum nicht ausschließlich für umsatzsteuerpflichtige Umsätze, ermittle einen sachgerechten Aufteilungsschüssel für die Kosten und Vorsteuern, z. B. Anteile der Flächen.

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