Mehraufwendungen sind außergewöhnliche Belastungen
Wenn du auf Diätverpflegung angewiesen bist, kannst du die Mehraufwendungen, die dir dafür entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen (§ 33 Abs. 2 Satz 3 EStG). Dieses gesetzliche Abzugsverbot steht nun auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand. Davon kannst du als Betroffener profitieren.
Mein Praxis-Tipp für dich:
Benötigst du aus gesundheitlichen Gründen eine spezielle Diätverpflegung, mache die zusätzlichen Aufwendungen dafür als außergewöhnliche Belastung in deiner Steuererklärung geltend. Weise in deiner Einkommensteuererklärung darauf hin. Das Finanzamt wird es ablehnen, die Aufwendungen anzuerkennen. Lege dann gegen den ablehnenden Bescheid Einspruch ein. Verweise dabei auf die unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1554/23 anhängige Verfassungsbeschwerde. Dann ruht dein Einspruch, bis das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).

