Wer seinem Ehepartner das gemeinsam bewohnte Familienheim überträgt, profitiert von der Schenkungssteuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Das gilt nicht nur bei direkter Übertragung, sondern, wie der BFH nun entschieden hat, auch bei Einlage in eine Ehegatten-GbR (BFH, Urt. v. 04.06.2025, Az.: II R 18/23).
Der Fall: Wohnhaus im Alleineigentum eines Ehepartners
Eine Ehefrau war Alleineigentümerin des selbstgenutzten Wohnhauses. Gemeinsam mit ihrem Ehemann gründete sie eine GbR, an der beide je zur Hälfte beteiligt waren. Im Rahmen desselben Notartermins übertrug sie das Familienheim unentgeltlich in das Vermögen der GbR. Faktisch erhielt der Ehemann damit 50 % des Hauses. Das Finanzamt setzte hierfür Schenkungsteuer fest; doch zu Unrecht: Der BFH bestätigte, dass auch der gemeinschaftliche Erwerb über eine GbR steuerfrei möglich ist, wenn das Familienheim weiterhin gemeinsam bewohnt wird.
Mein Praxis-Tipp für dich:
Die Einlage in eine Ehegatten-GbR kann eine interessante Option sein, wenn das Familienheim steuerfrei aufgeteilt werden soll, etwa zur Vorbereitung auf eine spätere Vermietung oder gemeinsame Nutzung von Immobilienvermögen. Wichtig: Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken muss bestehen bleiben.

