Der Fall: Vermietung und Stromlieferung getrennt
Ein Vermieter hatte ein Mehrfamilienhaus mit sieben Wohnungen errichtet und vermietete die Wohnungen seit 2018 umsatzsteuerfrei. Neben der Vermietung lieferte er den Mietern Strom, zunächst aus externem Bezug, später zunehmend aus einer eigenen Photovoltaikanlage, die er Ende 2018 installieren ließ. Den Strom erfasste er über separate Zähler und rechnete den Verbrauch jährlich ab. In den Mietverträgen war keine Pflicht zur Abnahme des Vermieterstroms vereinbart. Die monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen enthielten zwar einen pauschalen Anteil für Strom, doch der tatsächliche Verbrauch wurde separat erfasst.
Das Finanzamt sah die Stromlieferung dennoch als Nebenleistung zur steuerfreien Wohnraumvermietung an, ähnlich wie die Heizkosten bei einer Zentralheizung. Nach Ansicht der Finanzbehörde durfte der Vermieter deshalb die gezahlte Umsatzsteuer auf die Anschaffungskosten der PV-Anlage nur teilweise als Vorsteuer abziehen. Gegen diese Kürzung legte der Vermieter Einspruch ein und klagte schließlich vor dem Finanzgericht.
Das Urteil: Selbständige Stromlieferung ermöglicht vollen Vorsteuerabzug
Das FG Münster (Urt. v. 18.02.2025, Az.: 15 K 128/21) entschied dagegen eindeutig zugunsten des Vermieters. Es stellte fest, dass die Stromlieferung eine eigenständige, steuerpflichtige Hauptleistung neben der Wohnraumvermietung darstellt.

