Wenn du steuerfreie Umsätze erzielst
Der Grundsatz: keine Vorsteuer bei steuerfreien Leistungen
Du darfst die Vorsteuer grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen, wenn du beabsichtigst, damit steuerfreie Ausgangsumsätze zu erzielen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Genauso verhält es sich mit Leistungen, die du im Ausland ausführst, wenn sie im Inland steuerfrei wären.
Beispiel: Du besitzt eine Ferienwohnung an der polnischen Ostseeküste, die du vermietest. In Deutschland lässt du dich von einem Steuerberater über die steuerlichen Konsequenzen, die mit dieser Immobilie verbunden sind, beraten. Darfst du die Umsatzsteuer aus der Steuerberaterrechnung als Vorsteuer abziehen?

