Der Fall: Einspruch per E-Mail
Das Finanzamt erließ für die Jahre 2015 bis 2017 Einkommensteuerbescheide, in denen es verschiedene Aufwendungen nicht anerkannte. Der Steuerberater des Klägers formulierte einen Einspruch, den er dem Finanzamt fristgerecht als E-Mail-Anhang übersandte.
Einige Zeit später, nachdem das Finanzamt nicht auf den Einspruch reagierte, hakte der Steuerberater nach. Das Finanzamt teilte dem Steuerberater mit, dass der Einspruch nicht eingegangen und damit verfristet sei. Der Steuerberater zog vor Gericht. Er argumentierte, dass ihm Fehler des Finanzamts nicht anzulasten seien. Hilfsweise beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO).
Das Urteil: Einspruchsfrist überschritten, aber Wiedereinsetzung
Die Klage hatte nur in Bezug auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Erfolg. Auch das Sächsische FG (Urt. v. 27.1.2023, Az. 3 K 744/22) sah nämlich die Einspruchsfrist als abgelaufen an. Der Kläger trägt die Beweislast für den Zugang der E-Mail beim Finanzamt. Einen entsprechenden Nachweis konnte er aber nicht führen. Immerhin hat er durch die Wiedereinsetzung die Möglichkeit, den Einspruch erneut einzulegen.