Der Fall und das Urteil: 19 % USt auf vegane Milchersatzprodukte
Im konkreten Fall argumentierte die Klägerin, dass ihre Milchersatzprodukte, die mindestens 75 % pflanzliche Anteile enthalten, dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen sollten. Das Finanzamt teilte diese Ansicht jedoch nicht und das FG gab dem Finanzamt recht (FG Baden-Württemberg, Urt. v. 14.3.2024, Az.: 1 K 232/24). Das Gericht entschied, dass pflanzliche Milchersatzprodukte nicht unter die in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG aufgeführten Kategorien wie Milch oder Milcherzeugnisse fallen. Milch wird laut der gesetzlichen Definition als das „Gemelk“ von Tieren bezeichnet, nicht jedoch als pflanzliches Produkt.
Das FG verwies auf ein Urteil des BFH (v. 09.02.2006, Az.: V R 49/04), in dem klargestellt wurde, dass nur Produkte tierischen Ursprungs, wie in der zolltariflichen Einordnung festgelegt, den ermäßigten Steuersatz erhalten. Alle anderen Getränke, einschließlich pflanzlicher Milchersatzprodukte, werden mit dem allgemeinen Steuersatz besteuert.
Der Gesetzgeber kann tätig werden – wenn er will
Das Gericht betonte, dass es dem Gesetzgeber obliegt, eine ausdrückliche Ausnahme in die Bestimmungen aufzunehmen, um pflanzliche Milchersatzprodukte steuerlich anders zu behandeln. Bis eine solche Änderung erfolgt, bleibt die steuerliche Behandlung wie bisher. Die betroffene Branche kann sich daher an den Gesetzgeber wenden, um eine mögliche Anpassung der steuerlichen Regelungen zu erreichen.

