Immobilienvermögen

Was du jetzt über Sanierungen und Modernisierungen wissen solltest

Das BMF hat mit Schreiben vom 26.01.2026 seine aktuelle Verwaltungsauffassung zur steuerlichen Behandlung von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden veröffentlicht (Az.: IV C 1 – S 2253/00082/001/064). Das Schreiben ersetzt die bisherigen Regelungen von 2003 und 2017 und konkretisiert, wann Kosten als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen gelten und wann du sie zwingend nur als Anschaffungs- oder Herstellungskosten abschreiben kannst.

Maik Czwalinna

07.04.2026 · 2 Min Lesezeit

Gerade für Kleinunternehmer und Freiberufler ist diese Unterscheidung wichtig, weil es über Jahre hinweg steuerlich spürbare Unterschiede macht, ob Ausgaben sofort oder über die AfA (Abschreibung für Abnutzung) geltend gemacht werden können.

Was ist neu und für dich wichtig?

Neu ist vor allem, dass das Schreiben die bisher zum Teil vagen Abgrenzungen klarer definiert und mit zahlreichen Beispielen verständlich macht. Diese 4 Bereiche sind besonders wichtig für dich:

  1. Sanierungen in Raten: Erfolgen Baumaßnahmen in einem Zeitraum von maximal 3 Jahren, gelten sie als „einheitliche Maßnahme“. Der Zeitraum wurde also verkürzt. Früher waren es 5 Jahre. Maßnahmen in diesem Zeitraum können dazu führen, dass Aufwendungen insgesamt zu Herstellungskosten werden.
  2. Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Wer ein Gebäude kauft und innerhalb von 3 Jahren mehr als 15 % der Anschaffungskosten in die Modernisierung steckt, muss diese Aufwendungen grundsätzlich abschreiben. Das gilt nun auch für Schönheitsreparaturen, wie Streichen oder neue Böden, wenn die Grenze überschritten wird. Die Regelung wird damit also wesentlich verschärft.

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