Werkstattwagen

Hast du einen Werkstattwagen, sind die Aufwendungen für ihn zu 100 % eine Betriebsausgabe. Es erfolgt auch keine Versteuerung nach der 1-%-Regelung, weil das Finanzamt unterstellt, dass eine private Mitnutzung vorliegen könnte. Eine private Mitnutzung liegt nicht vor. Der BFH sieht in sogenannten Werkstattwagen keine Fahrzeuge, die üblicherweise auch zu Privatfahrten genutzt werden. Folgende Punkte sind für den BFH maßgeblich: das Fahrzeug hat nur 2 Sitze, der Laderaum ist vom Fahrgastraum getrennt, die hinteren Fenster sind verblendet, das Fahrzeug hat Firmenaufdrucke.

Jörg Wilde

14.07.2025 · 1 Min Lesezeit

DARUM GEHT ES



Hast du einen Werkstattwagen, sind die Aufwendungen für ihn zu 100 % eine Betriebsausgabe. Es erfolgt auch keine Versteuerung nach der 1-%-Regelung, weil das Finanzamt unterstellt, dass eine private Mitnutzung vorliegen könnte. Eine private Mitnutzung liegt nicht vor. Der BFH sieht in sogenannten Werkstattwagen keine Fahrzeuge, die üblicherweise auch zu Privatfahrten genutzt werden. Folgende Punkte sind für den BFH maßgeblich:



das Fahrzeug hat nur 2 Sitze,

der Laderaum ist vom Fahrgastraum getrennt,

die hinteren Fenster sind verblendet,

das Fahrzeug hat Firmenaufdrucke.

DAS SIND DIE STOLPERSTEINE



Das Fahrzeug weist nicht die zuvor genannten typischen Merkmale eines Werkstattwagens auf.

Mein Tipp:

Gib in der Steuererklärung die betrieblichen Gründe für den Umzug an. Hebe diese gegenüber den nicht beruflichen Gründen deutlich hervor.

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