DARUM GEHT ES
Hast du einen Werkstattwagen, sind die Aufwendungen für ihn zu 100 % eine Betriebsausgabe. Es erfolgt auch keine Versteuerung nach der 1-%-Regelung, weil das Finanzamt unterstellt, dass eine private Mitnutzung vorliegen könnte. Eine private Mitnutzung liegt nicht vor. Der BFH sieht in sogenannten Werkstattwagen keine Fahrzeuge, die üblicherweise auch zu Privatfahrten genutzt werden. Folgende Punkte sind für den BFH maßgeblich:
das Fahrzeug hat nur 2 Sitze,
der Laderaum ist vom Fahrgastraum getrennt,
die hinteren Fenster sind verblendet,
das Fahrzeug hat Firmenaufdrucke.
DAS SIND DIE STOLPERSTEINE
Das Fahrzeug weist nicht die zuvor genannten typischen Merkmale eines Werkstattwagens auf.
Gib in der Steuererklärung die betrieblichen Gründe für den Umzug an. Hebe diese gegenüber den nicht beruflichen Gründen deutlich hervor.

