DARUM GEHT ES
Nachzahlungszinsen nach § 233a AO, die du an das Finanzamt zahlst, gehören zu den nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Ausgaben, wenn sie auf nicht betriebliche Steuer entfallen, z. B. Einkommen- oder Gewerbesteuer. Umgekehrt gehören auch die Erstattungszinsen nach § 233a AO, die du vom Finanzamt erhältst, nicht zu den Betriebseinnahmen.
DAS SIND DIE STOLPERSTEINE
Das Abzugsverbot wird von dir nicht beachtet.

