Der Fall: Einkommensteuerbescheid und Einspruchsfrist
Das Finanzamt hatte einen Einkommensteuerbescheid am Freitag, dem 15.06.2018, zur Post gegeben. Die Zustellung erfolgte durch ein Unternehmen, das nur an höchstens 5 Tagen pro Woche Post zustellt. Die Steuerpflichtige war bis zum 18.06.2018 nicht zu Hause und ließ währenddessen ihren Briefkasten von einer Freundin leeren. Am 19.06.2018 fand sie den Bescheid im Briefkasten und schickte ihn am selben Tag per Fax an ihre Steuerberaterin. Diese legte Einspruch gegen den Bescheid ein, und zwar genau einen Monat später, am 19.07.2018.
Das Finanzamt sah den Bescheid gemäß Zugangsvermutung am 18.06.2018 als bekanntgegeben und wies den Einspruch als verspätet zurück. Die Steuerpflichtige argumentierte, dass die Zugangsvermutung keine Anwendung findet, wenn die Post nicht an jedem Tag zugestellt wird. Zudem könne das Finanzamt keinen früheren Zeitpunkt als den 19.06.2018 nachweisen.
Das Urteil: Es gilt die Zugangsvermutung
Der BFH (Urt. v. 20.02.2025, Az.: VI R 18/22) gab dem Finanzamt Recht. Entscheidend ist nicht, ob an jedem Werktag zugestellt werde, sondern ob eine Zustellung am dritten Tag möglich ist. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass der Bescheid nicht bereits am 18.06.2018 eingegangen war. Die Ortsabwesenheit sowie die Beauftragung Dritter mit der Leerung des Briefkastens reichten nicht aus, um die Zugangsvermutung zu erschüttern.

