Wenn du nebenberuflich gemeinnützig arbeitest: der Übungsleiterfreibetrag

Die Übungsleiterfreibeträge können in Anspruch genommen werden, wenn neben der Art der Tätigkeit zusätzlich die folgenden 3 Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Du musst eine begünstigte Tätigkeit ausüben, also eine Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung, Kunst oder Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
- Du darfst die Tätigkeit nur nebenberuflich ausüben. Das tust du, wenn der zeitliche Umfang deiner Tätigkeit nicht mehr als 1⁄3 einer vollen Erwerbstätigkeit ausmacht, maximal 14 Stunden pro Woche. Du musst aber nicht auch tatsächlich einem Hauptberuf in Vollzeit nachgehen.
- Du musst im Dienst oder Auftrag einer öffentlich-rechtlichen oder als gemeinnützig anerkannten Körperschaft tätig werden. In den allermeisten Fällen ist das ein als gemeinnützig anerkannter eingetragener Verein. Aber auch andere private Rechtsformen sind selbstverständlich begünstigt, sofern sie gemeinnützig sind.

