Jahreswechsel 2025/2026: Jetzt genau hinschauen
Kurz vor Weihnachten erleben wir jedes Jahr dasselbe: Steuerliche Fristen geraten leicht in den Hintergrund – bis es plötzlich ernst wird.
Genau in diese Phase fällt in diesem Jahr ein besonderer Anlass: Die Bundesregierung veröffentlicht heute das Jahressteuergesetz. Parallel sorgen neue gesetzliche Vorgaben und aktuelle Entscheidungen der Rechtsprechung dafür, dass der Jahreswechsel 2025/2026 mehr Aufmerksamkeit verdient als üblich.
Aus unserer Sicht ist jetzt der richtige Zeitpunkt, noch einmal gezielt hinzuschauen. Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Fristen, Risiken und letzten Gestaltungsmöglichkeiten zusammengestellt.
1. Offenlegungspflicht: Frist bis 31.12.2025
Der Jahresabschluss 2024 muss spätestens bis zum 31.12.2025 beim Unternehmensregister eingereicht sein. Wird diese Frist versäumt, drohen Ordnungsgelder von bis zu 25.000 €. Maßgeblich ist dabei ausschließlich der Zeitpunkt der Einreichung, nicht die spätere Veröffentlichung. Wer erst kurz vor Jahresende aktiv wird, geht unnötige Risiken ein.
2. Vorsteuer sichern: Wechsel zur Regelbesteuerung noch 2025 prüfen
Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung anwenden, haben keinen Vorsteuerabzug. Ein Wechsel zur Regelbesteuerung wirkt nicht rückwirkend – Vorsteuer kann nur für Leistungen geltend gemacht werden, die nach dem Wechsel bezogen werden. Wer Gestaltungsspielräume nutzen möchte, muss daher noch 2025 handeln. Zu beachten ist allerdings die fünfjährige Bindungswirkung dieser Entscheidung.
3. Letzte Woche für Steuergestaltungen 2025: GWG nutzen
Noch bis zum 31.12.2025 können geringwertige Wirtschaftsgüter vollständig abgeschrieben werden:
- Sofortabschreibung bis 800 € netto
- Anschaffung noch 2025 erforderlich
- Direkter Steuereffekt
4. Bewirtungskosten & E-Rechnung: verschärfte Anforderungen
Ein aktuelles BMF-Schreiben vom 19.11.2025 verschärft die formalen Anforderungen bei Bewirtungsaufwendungen im Zusammenspiel mit der E-Rechnung. Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug sind nur noch bei lückenloser Dokumentation möglich. Besonders wichtig ist die eindeutige Verknüpfung von Rechnung und Bewirtungsbeleg – Sammelbezeichnungen reichen nicht mehr aus. Dieses Thema dürfte ab 2026 verstärkt in den Fokus von Betriebsprüfungen rücken.
5. Ab 1.1.2026: Neue Verdienstgrenzen für Mini- und Midijobs
Mit der Anhebung des Mindestlohns auf 13,90 € steigen ab 2026 automatisch auch die Verdienstgrenzen. Minijobs sind dann bis 603 €, Midijobs bis 2.100 € möglich. Arbeitgeber sollten bestehende Beschäftigungsverhältnisse rechtzeitig überprüfen, da eine falsche Einstufung unmittelbar zur Sozialversicherungspflicht führt.
6. Voraussichtliche Entlastungen ab 2026 (nach aktuellem Stand des Steueränderungsgesetzes 2025)
- Entfernungspauschale von 0,38 € ab dem ersten Kilometer
- Mobilitätsprämie bleibt dauerhaft
- 7 % Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie


