E-Rechnung, Aktualisierung

Neues BMF-Schreiben zu E-Rechnungen: So meisterst du die aktualisierten Pflichten

Mit dem neuen Schreiben des BMF vom 2. Oktober 2025 (GZ III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007, DOK 2024/0883282) hat das Ministerium die bereits bekannten Grundsätze zur Ausstellung, Übermittlung und Aufbewahrung von elektronischen Rechnungen nach § 14 UStG nochmals präzisiert und an entscheidenden Punkten erweitert. Für dich als Unternehmer ist dieses Schreiben zentral, denn es beantwortet zahlreiche praktische Fragen, die das erste Schreiben vom 4. März 2024 (BStBl I 2024, S. 418) noch offenließ.

Seit dem 1. Januar 2025 gilt: Alle inländischen Unternehmer müssen in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Ab 1. Januar 2026 dürfen Rechnungen über B2B-Umsätze grundsätzlich nur noch elektronisch ausgestellt werden – es sei denn, es greift eine der Übergangsregelungen (§ 27 Abs. 39 UStG n. F.). 

Das neue BMF-Schreiben erläutert, wie § 14 Abs. 1 Satz 8 UStG künftig auszulegen ist, und konkretisiert zahlreiche technische und organisatorische Fragen. Im Fokus stehen dabei: 

  • die Definition des zulässigen Rechnungsformats 
  • die rechtssichere Übermittlung 
  • Sonderfälle wie Vertragsdokumente oder Anzahlungsrechnungen sowie 
  • Aufbewahrungspflichten und Vorsteuerabzug. 
Klarstellung: Was ist eine E-Rechnung im Sinne des § 14 UStG? 

Eine elektronische Rechnung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 8 UStG eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und die eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Damit sind reine PDF-Rechnungen, gescannte Papierdokumente oder E-Mail-Anhänge ohne strukturierte Daten ausdrücklich keine E-Rechnungen mehr. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass ihre Rechnungssoftware das vorgeschriebene Datenformat – etwa XRechnung oder ZUGFeRD – unterstützt, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.

Diese Formate sind prüfungssicher 

Das BMF bestätigt erneut, dass XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.2.0 den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, sofern die XML-Daten vollständig strukturiert und verarbeitbar sind. 

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