Was versteht man unter einem Nießbrauch?
Durch die Bestellung eines Nießbrauchs wird ein Recht oder eine Sache in der Weise belastet, dass der Nießbraucher Nutzungen aus dem Recht oder der Sache ziehen kann. Geregelt ist er in § 1030 BGB. Am zivilrechtlichen Eigentum ändert sich durch den Nießbrauch nichts, sondern es erfolgt lediglich eine abweichende Zurechnung der Nutzungen. „Nutzungen“ sind dabei regelmäßig Erträge, zum Beispiel Gewinnanteile.
Räumst du einer anderen Person einen Nießbrauch an einem Mitunternehmeranteil ein, sieht die Situation in der Folge so aus:
- Du bleibst zivilrechtlicher Gesellschafter der Mitunternehmerschaft, zum Beispiel der KG. Als solcher bleibt in der Regel auch die Haftung bei dir, wenn ihr nichts Abweichendes vereinbart habt.
- Der Nießbraucher, also die Person, die den Nießbrauch erhalten hat, hat Anspruch auf Gewinne und Erträge.
- Stille Reserven, etwa die Wertsteigerung einer Immobilie und der hieraus folgende (höhere) Verkaufsgewinn, stehen ebenfalls der Gesellschafterin oder dem Gesellschafter zu.