Wie du das Wirtschaftsgut in die Kapitalgesellschaft einlegst
Lies auch die anderen beiden Teile unserer Serie „Verdeckte Einlagen“
Teil 1: Was du bei der Einlage von Wirtschaftsgütern in deine Kapitalgesellschaft beachten musst, wenn Steuern sparen möchtest
Teil 3: Nutze dein steuerliches Einlagekonto für Kapitalstärkung und Steuerersparnisse
Auf deine Entnahme erfolgt nun die Einlage desselben Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen deiner Kapitalgesellschaft. Auch für die Bewertung der Einlage gibt es eine Regelung (§ 4 Abs. 1 Satz 8 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Für die Bewertung deiner Einlage ist es nicht erheblich, ob du das Wirtschaftsgut aus deinem Privatvermögen oder aus dem Betriebsvermögen eines deiner anderen Unternehmen vorgenommen hast.
Das eingelegte Wirtschaftsgut ist von dir grundsätzlich mit dem Teilwert zu bewerten (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG). Wie du an den Teilwert kommst, habe ich dir bereits zuvor beschrieben. Hast du diesen bei der Entnahme bereits ermittelt, brauchst du ihn bei der Einlage nicht noch einmal zu ermitteln.

