Beendigung eines Betriebes (Teil 2 von 3)

So wirkt sich eine Betriebsaufgabe steuerlich für dich aus

Wenn du deinen Betrieb aufgibst, greift das Finanzamt auf einen festen Mechanismus zurück: Die Aufgabe deines Unternehmens wird fiktiv wie eine vollständige Veräußerung behandelt. Das bedeutet für dich konkret: Alle Wirtschaftsgüter deines Betriebs – von Maschinen über Lagerbestände bis zu Immobilien – werden steuerlich so behandelt, als hättest du sie verkauft. Der daraus resultierende Gewinn, der sogenannte Aufgabegewinn, unterliegt der Einkommensteuer. Was du noch alles rund um das Thema Betriebsaufgabe und Steuern wissen musst, verraten wir dir im 2. Teile unserer 3-teiligen Serien „Beendigung eines Betriebes“.

Jörg Wilde

13.01.2026 · 7 Min Lesezeit

Unterscheide, ob die Wirtschaftsgüter tatsächlich verkauft oder lediglich entnommen werden

Schau dir auch die anderen beiden Teile unserer Serie „Beendigung eines Betriebes“ an



Teil 1: Vom Unternehmer zum Privatmann – steuerliche Folgen der Betriebsaufgabe

Teil 3: Nutze deine Gestaltungsspielräume clever – bei diesen Sonderfällen der Betriebsaufgabe solltest du genau hinsehen

  • Verkauf: Du setzt die erzielten Veräußerungspreise an. 
  • Entnahme oder Zurückbehaltung: Es wird der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe angesetzt. 

Besonders bei Mitunternehmerschaften musst du beachten, dass der Aufgabegewinn anteilig nach den Beteiligungsverhältnissen auf die einzelnen Gesellschafter verteilt wird. Gleiches gilt bei Realteilungen, wenn einzelne Wirtschaftsgüter oder Teilbetriebe auf Mitunternehmer übertragen werden. In dem Fall kommt es darauf an, dass die Bewertung korrekt nach Buchwerten oder dem gemeinen Wert erfolgt, damit die Besteuerung der stillen Reserven gesichert ist. 

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