Der Fall: Zeitlich befristeter Nießbrauch an minderjährige Kinder
Die Eltern hatten ihren minderjährigen Kindern zeitlich befristet den Nießbrauch an einem vermieteten Grundstück bestellt. Mieterin war eine GmbH, an der die Eltern alleinige Gesellschafter waren. Das Finanzamt sah darin einen Gestaltungsmissbrauch und rechnete die Einkünfte den Eltern zu.
Das Urteil: Nießbrauch ist kein Gestaltungsmissbrauch
Der BFH (Urt. v. 20.06.2023, Az. IX R 8/22) sieht hingegen keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO), wenn dem Zuwendenden (hier: Den Eltern) von der Verlagerung der Einkunftsquelle kein weiterer steuerlicher Vorteil entsteht. Wichtig ist dabei, dass der Vertrag, der dem Zuwendungsnießbrauch zugrunde lag, dem Fremdvergleich standhielt.

