Steuersnack
Steuerermäßigung bei Krankheitskosten: Das gilt bei E-Rezepten
Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) deine Einkommensteuer mindern, wenn du die Zwangsläufigkeit der Kosten nachweisen kannst. Mit der Einführung des E-Rezepts zum 01.01.2024 ergeben sich Änderungen bei der Nachweisführung. Dazu nimmt das BMF nun Stellung (BMF, Schr. v. 26.11.2024, Az.: IV C 3 - S 2284/20/10002 :005).
Maik Czwalinna
07.01.2025
·
1 Min Lesezeit
So weist du die Zwangsläufigkeit bei E-Rezepten nach
Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 sind folgende Belege als Nachweis für eingelöste E-Rezepte ausreichend:
- Kassenbeleg der Apotheke
- Rechnung der Internetapotheke
- Kostenquittung der Apotheke (bei Privatversicherten)
Diese Angaben muss der Beleg enthalten, damit das Finanzamt deine Krankheitskosten anerkennt:
Du möchtest den Beitrag lesen, aber hast noch keinen Zugriff?
Teste jetzt „Mein Steuer-Pilot“ und erhalte Zugriff auf eine Vielzahl von Spartipps, Mustervorlagen und Checklisten, um deine Steuern in den Griff zu bekommen!