Steuersnack

Steuerermäßigung bei Krankheitskosten: Das gilt bei E-Rezepten

Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) deine Einkommensteuer mindern, wenn du die Zwangsläufigkeit der Kosten nachweisen kannst. Mit der Einführung des E-Rezepts zum 01.01.2024 ergeben sich Änderungen bei der Nachweisführung. Dazu nimmt das BMF nun Stellung (BMF, Schr. v. 26.11.2024, Az.: IV C 3 - S 2284/20/10002 :005).

Maik Czwalinna

07.01.2025 · 1 Min Lesezeit

So weist du die Zwangsläufigkeit bei E-Rezepten nach

Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 sind folgende Belege als Nachweis für eingelöste E-Rezepte ausreichend:

  • Kassenbeleg der Apotheke
  • Rechnung der Internetapotheke
  • Kostenquittung der Apotheke (bei Privatversicherten)

Diese Angaben muss der Beleg enthalten, damit das Finanzamt deine Krankheitskosten anerkennt:

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