Kostenlos laden im Betrieb: steuerfrei und sozialversicherungsfrei
Bietest du das Laden im Betrieb kostenlos oder vergünstigt an, ist das steuerfrei – und zwar ohne eine Höchstgrenze. Auch Leiharbeitnehmer profitieren, wenn sie im Betrieb des Entleihers laden dürfen (BMF, Schr. v. 29.09.2020, Az. IV C 5 – S 2334/19/10009 :004). Die Steuerbefreiung gilt mindestens bis Ende 2030. Selbst wenn die Ladevorrichtung nicht dir als Arbeitgeber gehört – etwa weil ein Drittanbieter sie betreibt oder sie zur gemieteten Immobilie gehört – bleibt der Ladestrom steuerfrei, wenn du die Kosten direkt übernimmst.
Achtung Umsatzsteuer:
Die unentgeltliche Stromabgabe ist umsatzsteuerpflichtig – du musst diese Leistung im Rahmen deiner Umsatzsteuerpflichten erfassen.
Wallbox zu Hause: Steuerfreie Überlassung möglich
Stellst du deinen Mitarbeitenden eine Wallbox zur privaten Nutzung zur Verfügung, bleibt das ebenfalls steuerfrei – solange die Ladevorrichtung in deinem Eigentum bleibt. Die Steuerfreiheit umfasst auch Installation, Wartung und Zubehör. Der bezogene Strom zu Hause ist davon jedoch nicht erfasst.


