Wer Opfer eines Trickbetrugs wird, kann den entstandenen Vermögensverlust nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Das entschied das FG Münster im Fall einer 77-jährigen Frau (Urt. v. 02.09.2025, Az.: 1 K 360/25 E).
Ein angeblicher Anwalt hatte sie telefonisch unter Druck gesetzt: Ihre Tochter habe einen tödlichen Unfall verursacht und könne nur gegen Zahlung von 50.000 € aus der U-Haft entlassen werden. Die Frau übergab das Geld einem Boten.
Als der Betrug aufflog, stellte sie Strafanzeige. Die Täter wurden jedoch nie gefunden. Das Finanzamt erkannte den Verlust nicht als außergewöhnliche Belastung an.
Das Gericht bestätigte diese Auffassung: Es handle sich um ein allgemeines Lebensrisiko. Ein Abzug sei nur möglich, wenn die Aufwendungen zwangsläufig entstehen und die Existenz betreffen. Beides traf hier nicht zu. Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen.

