Verkürzte Aufbewahrungspflichten für Rechnungen
Rechnungen musst du künftig nur noch 8 Jahre lang aufbewahren (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG). Diese Regelung gilt für alle Rechnungen, deren Frist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 01.01.2025 noch nicht abgelaufen ist (§ 27 Abs. 40 UStG).
Höhere Schwellenwerte für Umsatzsteuervoranmeldungen
Ab 2025 erhöht sich die Grenze für die monatliche Abgabepflicht von Voranmeldungen auf eine Zahllast von mehr als 9.000 € im Vorjahr (bisher 7.500 €, § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG). Die gleiche Anpassung gilt für Anträge auf Erstattungen im Vorjahr (§ 18 Abs. 2a Satz 1 UStG). Auch die weiteren Grenzen haben sich ab 2025 erhöht.

