Der Fall: Aufgabeerklärung durch die Erben für den Betrieb des Erblassers
Die Erben eines Landwirts erklärten die Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen Zeitpunkt vor dem Tod des Erblassers (§ 16 Abs. 3b Satz 2 EStG).
Dadurch entstand Einkommensteuer, die sie bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht hatten. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Einkommensteuer ab.
Die Entscheidung: Steuer wurde durch Aufgabeerklärung ausgelöst – keine Nachlassverbindlichkeit
Die Einkommensteuer (und die Nebensteuern wie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer), die auf den Aufgabegewinn entfällt (§ 16 Abs. 3 EStG), ist keine Nachlassverbindlichkeit (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG). Zwar handelt es sich bei der mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entstandenen Einkommensteuer (§ 38 AO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EStG) um eine Steuer des Erblassers für das Todesjahr. Doch der Aufgabegewinn ist erst durch die Aufgabeerklärung der Erben entstanden (§ 16 Abs. 3 EStG).

