Der Fall: Wahl der Kapitalabfindung
Im entschiedenen Fall hatte die Steuerpflichtige mit ihrem damaligen Arbeitgeber vereinbart, einen Teil ihres Arbeitslohns in Beiträge zu einer Direktversicherung nach dem Betriebsrentengesetz umzuwandeln. Der Arbeitgeber schloss daraufhin für die Steuerpflichtige eine Versicherung mit einer Beitragszahlungsdauer von 14 Jahren ab. Aus dieser Versicherung sollte entweder eine lebenslange monatliche Rente oder auf Wunsch eine einmalige Kapitalabfindung gezahlt werden. Im Jahr 2019 entschied sich die Steuerpflichtige für die Kapitalabfindung und erhielt rund 44.500 Euro.
Das Finanzamt behandelte diesen Betrag als steuerpflichtige Rente und besteuerte ihn mit dem Normalsatz. Die dagegen gerichtete Klage der Steuerpflichtigen blieb erfolglos.
Hintergrund: Frühere BFH-Rechtsprechung möglicherweise nicht mehr aktuell
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 20.09.16, Az. X R 23/15) kam es bei der Kapitalauszahlung von Renten allein auf die vertragliche Vereinbarung an. War das Kapitalwahlrecht bereits in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten, erfolgte keine ermäßigte Besteuerung. In späteren Entscheidungen (Urteil vom 06.05.20, Az. X R 24/19) hat der BFH jedoch darauf abgestellt, ob das Kapitalwahlrecht nur in atypischen Einzelfällen tatsächlich ausgeübt wird. Hierzu sind statistische Daten auszuwerten.

