Leserfrage

Wie buche ich Einarbeitungszuschuss und Provisionsgarantie richtig und was gilt für meine Fahrten zur Agentur?

Frage: Ich habe von Januar bis Juni 2023 eine Ausbildung zum Versicherungsfachmann bei der Allianz gemacht und war dabei als Handelsvertreter (§ 84 HGB) in Einarbeitung tätig. Ich erhielt monatlich 3.000 € Einarbeitungszuschuss und 2.000 € Einarbeitungs-Provisionsgarantie – insgesamt 18.000 € und 12.000 €. Wie buche ich diese Einnahmen korrekt im SKR03? Gehören sie auf Konto 8510, 8514 oder 8515? Und wie setze ich meine Fahrten zur Allianz-Agentur steuerlich richtig an – von meinem Wohnort nach A (75 km) und später nach B (95 km)?

Jörg Wilde

09.10.2025 · 1 Min Lesezeit

Antwort:
Sowohl der Einarbeitungszuschuss als auch die Provisionsgarantie zählen umsatzsteuerlich grundsätzlich zu den steuerfreien Provisionserlösen nach § 4 Nr. 11 UStG. Versicherungsvertreter nach § 84 HGB fallen unter diese Regelung, sofern die Zahlungen nicht rückzahlbar ausgestaltet sind. Das heißt: Wenn die Beträge nicht mit späteren Provisionen verrechnet oder bei Ausscheiden zurückgefordert werden, kannst du sie sofort als steuerfreier Ertrag behandeln. 

Im SKR03 ist Konto 8510 („Provisionserlöse steuerfrei“) die richtige Wahl, ergänzt um den Buchungstext „§ 4 Nr. 11 UStG“. Die Konten 8514 und 8515 sind für andere Fälle gedacht: 8514 betrifft z. B. steuerfreie Umsätze aus Finanzdienstleistungen (§ 4 Nr. 8ff UStG), 8515 ist für steuerfreie Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1a UStG) vorgesehen – beide treffen hier nicht zu. 

Sollte dein Vertrag jedoch eine Rückzahlungs- oder Verrechnungsregelung enthalten (z. B. „Zahlung wird bei späterer Provision angerechnet“), handelt es sich um einen Provisionsvorschuss. In diesem Fall buchst du die Einnahme nicht direkt als Ertrag, sondern zunächst als Verbindlichkeit (z. B. über ein Konto 1700ff „Provisionsvorschüsse“). Erst wenn du durch Courtageleistungen einen Anspruch erworben hast, erfolgt die Umbuchung in Ertrag. 

Zu deinen Fahrten zur Agentur: Als Handelsvertreter bist du selbständig tätig. Damit kannst du betrieblich veranlasste Fahrten grundsätzlich in voller Höhe absetzen. Wenn du jedoch regelmäßig eine feste Allianz-Agentur aufsuchen musst, behandelt das Finanzamt diesen Ort als erste Betriebsstätte. Dann setzt du nicht die tatsächlichen Kfz-Kosten oder 0,30 € je gefahrenen Kilometer an, sondern nur die einfache Entfernungspauschale von 0,30 € pro Arbeitstag und einfacher Strecke. Das ist eine klassische Streitfrage bei Handelsvertretern. Meine Lösung entspricht der Verwaltungsmeinung. 

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