Reverse-Charge-Verfahren (Teil 1 von 3)

5 goldene Regeln, um deine Umsatzsteuer richtig abzurechnen

Das Reverse-Charge-Verfahren gehört zu den umsatzsteuerlichen Regelungen, bei denen Unternehmer besonders häufig Fehler machen. Anders als im Regelfall schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger. Wird das Verfahren jedoch versehentlich nicht oder falsch angewendet, kann es teuer werden. Weist du beispielsweise Umsatzsteuer aus, obwohl das Reverse-Charge-Verfahren gilt, schuldest du diese unter Umständen trotzdem. Im 1. Teil unserer Serie „Reverse-Charge-Verfahren“ erfährst du, in welchen Fällen § 13b UstG anzuwenden ist, wie du Rechnungen richtig ausstellst und welche Fehler du unbedingt vermeiden solltest.

Jörg Wilde

24.08.2026 · 2 Min Lesezeit

Sinn und Zweck des Reverse-Charge-Systems

Lies auch die anderen Teile unserer Serie:

Teil 2: Für diese Lieferungen und Leistungen ist das Reverse-Charge-System anzuwenden
Teil 3: Reverse-Charge-System: Diese 3 Fehler sollten dir nicht unterlaufen

Die meisten Unternehmer gehen davon aus, dass immer derjenige die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss, der eine Lieferung oder Leistung erbringt. Genau das ist im Regelfall auch richtig. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen. In diesen Fällen geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Dieses Verfahren wird Reverse Charge oder Umkehr der Steuerschuldnerschaft genannt und ist in § 13b UStG geregelt.

Ursprünglich wurde das Reverse-Charge-Verfahren vor allem für grenzüberschreitende Leistungen zwischen Unternehmen innerhalb der Europäischen Union eingeführt. Inzwischen gilt es aber auch für zahlreiche Umsätze innerhalb Deutschlands, beispielsweise für bestimmte Bauleistungen, Gebäudereinigungen, Metalllieferungen oder Schrottlieferungen. Ziel des Gesetzgebers ist es, Umsatzsteuerbetrug zu verhindern und die Steuererhebung zu vereinfachen.

Diese 5 goldenen Regeln musst du beachten

Das Reverse-Charge-Verfahren wirkt auf den ersten Blick kompliziert. Halte dich jedoch an die folgenden fünf Grundregeln, vermeidest du die meisten Fehler.

Regel 1: Das Reverse-Charge-Verfahren ist nur zwischen Unternehmen anwendbar

Du kannst dieses Verfahren nur anwenden, wenn dein Kunde auch ein Unternehmer ist. Denn nur in diesem Fall kann er die Umsatzsteuer, die er als Leistungsempfänger schuldet, an das Finanzamt abführen. Ob der Leistungsempfänger auch zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, musst du nicht beurteilen.

Regel 2: Nimm den richtigen Hinweis in deine Rechnung auf

Bei Reverse Charge muss deine Rechnung einen Hinweis enthalten, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Eine einfache Formulierung genügt beispielsweise: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG.“ Bei Leistungen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat der dortigen Reverse-Charge-Regelung unterliegen, sollte ein entsprechender Hinweis nach dem jeweiligen nationalen Recht aufgenommen werden.

Regel 3: Deine Rechnung erstellst du ohne Umsatzsteuer

Ist Reverse Charge anzuwenden, darfst du keine Umsatzsteuer in deiner Rechnung ausweisen. Weist du dennoch Umsatzsteuer aus, schuldest du diese regelmäßig nach § 14c UStG, obwohl eigentlich dein Kunde die Steuer hätte übernehmen müssen. Eine Korrektur ist erst möglich, wenn du die Rechnung berichtigst.

Regel 4: Buche deine Reverse-Charge-Umsätze auf gesonderten Konten

Sobald du eine Lieferung oder Leistung nach dem Reverse-Charge-Verfahren ausführst oder beziehst, musst du diese Umsätze in deiner Buchhaltung gesondert erfassen. Nur so werden die Beträge später richtig in die Umsatzsteuer-Voranmeldung übernommen.

Die meisten Buchhaltungsprogramme und Kontenrahmen (SKR 03 und SKR 04) stellen hierfür eigene Erlös-, Aufwands-, Umsatzsteuer- und Vorsteuerkonten bereit.

Regel 5: Stelle sicher, dass deine Mitarbeitenden die Regelungen des Reverse-Charge-Systems kennen

Viele Fehler entstehen bereits bei der Rechnungserstellung oder beim Buchen von Eingangsrechnungen. Folgende Punkte müssen deine Mitarbeitende wissen:

  • Welche Angaben in der USt-Voranmeldung erforderlich sind.
  • Welche Umsätze in deinem Unternehmen unter § 13b UStG fallen.
  • Wie Rechnungen im Reverse-Charge-Verfahren erstellt werden.
  • Wie Eingangsrechnungen ohne Umsatzsteuer richtig verbucht werden.

Das Wichtigste auf einen Blick

Zusammenfassend möchten wir die entscheidenden Punkte hervorheben, die du im Umgang mit dem Reverse-Charge-System im Gedächtnis behalten solltest:

  • Nur zwischen Unternehmen: Das Reverse-Charge-Verfahren gilt nur bei Geschäftstransaktionen zwischen Unternehmen, nicht bei Privatpersonen.
  • Rechnung ohne Umsatzsteuer: Stelle Rechnungen an deine geschäftlichen Kunden ohne Umsatzsteuerausweis aus, und vermerke, dass der Kunde die Umsatzsteuer schuldet.
  • Buchführung und Konten: Buche Reverse-Charge-Umsätze auf gesonderten Konten, um die Umsatz- und Vorsteuern korrekt in deinen Meldungen anzugeben.
  • Mitarbeiter schulen: Sorge dafür, dass deine Mitarbeitenden die Regelungen des Reverse-Charge-Systems verstehen und umsetzen können, um Fehler zu vermeiden.

Im 2. Teil unserer Serie zum Reverse-Charge-System erfährst du, für welche Lieferungen und Leistungen du das System anwenden kannst.

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Groß- und Konzernbetriebsprüfer für die Finanzverwaltung des Landes NRW. Arbeitsfelder: Großkonzernprüfungen, Umsatzsteuer-Sonderprüfungen, Fortbildung und Einarbeitung von Betriebsprüfern, elektronische Buchführung. Du möchtest den Beitrag lesen, aber hast noch keinen Zugriff? Teste […]