Reverse-Charge-Verfahren (Teil 2 von 3)

Für diese Lieferungen und Leistungen ist das Reverse-Charge-System anzuwenden

Entdecke den Schlüssel zum erfolgreichen Umgang mit dem Reverse-Charge-System! Unsere 3-teilige Serie führt dich durch die Welt der Umsatzsteuerregelungen und des Reverse-Charge-Verfahrens. Im 2. Teil beleuchten wir die genaue Anwendung dieses Verfahrens in verschiedenen Szenarien – von Eingangsrechnungen aus dem Ausland bis hin zu Telekommunikationsleistungen und Edelmetallhandel.

Jörg Wilde

24.08.2026 · 6 Min Lesezeit

Hier gilt das Reverse Charge für dich

Lies auch die anderen Teile unserer Serie:



Teil 1: 5 goldene Regeln, um deine Umsatzsteuer richtig abzurechnen

Teil 3: Reverse-Charge-System: Diese 3 Fehler sollten dir nicht unterlaufen

Du kannst das Reverse-Charge-Verfahren nicht freiwillig anwenden. Es gilt ausschließlich für die im Gesetz ausdrücklich genannten Lieferungen und Leistungen. Deshalb solltest du wissen, bei welchen Umsätzen § 13b UStG anzuwenden ist.

Gerade bei Rechnungen aus dem Ausland fehlt häufig der Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren. Trotzdem musst du die Umsatzsteuer in Deutschland selbst berechnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

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